betroffen Wiktionary
Dabei steht es dem Betroffenen frei, sich an die Behörde seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu wenden. Die Aufsichtsbehörde prüft die Beschwerde und informiert den Betroffenen über den Fortgang und das Ergebnis. Daneben besteht das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen oder das Ausbleiben von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (Art. 78 DSGVO). Ein Betroffener kann seine Rechte, etwa auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, durch eine formlose Anfrage an den Verantwortlichen geltend machen. Die Anfrage kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen, wobei eine schriftliche Dokumentation aus Nachweisgründen empfohlen wird.
Beispiele sind der Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsübertretung und der Betriebsinhaber bei einer Aufsichtspflichtverletzung.
Betroffene genießen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Recht auf rechtliches Gehör. Ihnen muss Gelegenheit geben werden, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und Beweisanträge zu stellen. Die Sozialarbeit hat in den 1970er-Jahren den Begriff des Betroffenen aus dem Ordnungsrecht entlehnt und zur Bezeichnung von Teilen ihrer Klienten beziehungsweise Zielgruppe verwendet. Dies hatte den Vorteil, dass diskriminierende Begrifflichkeiten wie Alkoholiker, Behinderte, Wohnungslose oder Verschuldete im öffentlichen Diskurs oder auch Publikationen vermieden werden konnten.
Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Der Nachteil bestand darin, dass unklar blieb, worin die Betroffenheit genau besteht und damit vermieden wurde, eine Problemlage sprachlich genau zu bezeichnen. Im Sinne eines dienstleistungsorientierten Ansatzes wird teils von „Kunde“ gesprochen, je nach Kontext auch von „Bewohner“, „Besucher“, „Hilfsbedürftiger“, „Hilfesuchender“, Ratsuchender; auch der normalerweise für den rechtlichen Kontext verwendete Begriff „Mandant“ ist vereinzelt anzutreffen. Für Fragen und Anregungen – auch zu den Infos und Definitionen – nutzen Sie bitte unser Forum oder das Kontaktformular. Die Rechtsstellung des Betroffenen wurde durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen konkret ausgestaltet. Insbesondere im Datenschutzrecht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte Betroffener häufig gestärkt.
Betroffener im Datenschutzrecht
Diese Rechte stärken die Position betroffener Personen und dienen der Transparenz sowie dem Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Beim internationalen Transfer personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU/des EWR („Drittstaaten”) müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden, um die Rechte der Betroffenen zu wahren. Nach Kapitel V der DSGVO ist die Übermittlung grundsätzlich nur zulässig, wenn entweder ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für das Empfängerdrittland vorliegt oder geeignete Garantien wie Standarddatenschutzklauseln, Binding Corporate Rules oder explizite Einwilligungen der Betroffenen bestehen. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Datenschutzniveau für Betroffene in Drittstaaten dem der DSGVO im Wesentlichen entspricht und die Rechte der Betroffenen weiterhin effektiv durchgesetzt werden können. Der Begriff Betroffener hat im deutschen Recht eine zentrale Bedeutung und wird in unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet.
Seine rechtlichen Interessen müssen berücksichtigt werden, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Gehörs, der Beteiligung am Verfahren und der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Beteiligtenstellung ist zentrale Voraussetzung für den Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte. Die Verwaltungsbehörde kann im Bußgeldverfahren auch die Beteiligung von sogenannten Nebenbeteiligten (§ 66 OWiG), wie dem Verfallsbeteiligten (§ 29a OWiG) oder Verfahrensbeteiligten (z. B. im häufigsten Falle der juristischen Person, deren Vertreter Betroffener ist § 88 in Verbindung mit § 29 OWiG) anordnen. Die erste wirklich aktive Handlung des Beteiligten ist der Einspruch gegen den von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG). Der Richter kann im gerichtlichen Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) den Beschuldigten hören oder nach Aktenlage entscheiden. Ab dem gerichtlichen Hauptverfahren (§§ 71 ff. OWiG) erstarkt die Position des Beteiligten endgültig; er kann in analoger Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung Anträge stellen und wirklich aktiv in das Verfahren eingreifen.
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Betroffenenrechte zu respektieren und erforderlichenfalls mit Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
- Im Strafverfahren spricht man vom Beschuldigten, im Zivilverfahren von den Parteien, im Datenschutzrecht hingegen explizit vom Betroffenen im Sinne des Datenschutzrechts.
- Betroffene genießen im Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Recht auf rechtliches Gehör.
- Verantwortliche sind angehalten, interne Abläufe und technische Maßnahmen so zu gestalten, dass sie Anfragen zügig und effizient bearbeiten können.
Der Verantwortliche ist gemäß Art. 12 Absatz 3 DSGVO verpflichtet, die betroffene Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Unter bestimmten Umständen, etwa bei komplexen oder zahlreichen Anträgen, kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Sollte der Verantwortliche dem Antrag nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu (Art. 77, 79 DSGVO).
Im Verwaltungsrecht, Strafverfahrensrecht, Datenschutzrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht nimmt der Begriff jeweils eine eigenständige Funktion und Bedeutung ein. Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Person (natürlich oder juristisch), der eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird (§ 65 in Verbindung mit § 66 OWiG). Dieser Begriff ist vom Beschuldigten des Strafverfahrens strikt abzugrenzen, da der Ordnungswidrigkeit nicht der moralische Unrechtsvorwurf der Straftat innewohnt (§ 1 OWiG). Vielmehr ist der Betroffene derjenige, gegen den sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren und in der Regel auch der Bußgeldbescheid richtet.
Im Unternehmensalltag sind Verantwortliche verpflichtet, transparente und leicht zugängliche Informationskanäle für Playfina Deutschland betroffene Personen bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere Datenschutzhinweise und Prozesse für die Bearbeitung von Betroffenenanfragen. Verantwortliche sind angehalten, interne Abläufe und technische Maßnahmen so zu gestalten, dass sie Anfragen zügig und effizient bearbeiten können. Hierzu zählt die Schulung von Mitarbeitenden, die Einführung von Dokumentations- und Nachweisverfahren sowie die laufende Evaluierung und Anpassung der datenschutzrechtlichen Prozesse.

